Verfassung und politische Herrschaft nach der Französischen Revolution

Dissertationsprojekt: „Verfassungsgeschichte als Interpretationsgeschichte der Revolution. Zur Verfassungskultur in Frankreich 1814-1851“

Fernab von einem bloßen Rückschritt oder einer bloßen Zwischenstufe auf dem Weg zur Republik nach 1870 waren die Jahre der konstitutionellen Monarchien und der Zweiten Republik von 1814-1851 durch die vielfältigen und konflikthaften Aushandlungsprozesse der postrevolutionären Konstellation geprägt. Ausgehend von neueren Ansätzen der Institutionen- und Verfassungsanalyse untersucht das Forschungsprojekt die Rolle der Verfassung in der politischen Kultur Frankreichs und fragt, inwieweit ihr eine Rolle als Möglichkeitsbedingung postrevolutionärer Herrschaft zukam.

Die zentrale Hypothese der Untersuchung ist, dass aus der konstitutionellen Instabilität der Epoche keinesfalls auf eine Randständigkeit der Verfassung in der französischen politischen Kultur geschlossen werden kann. Im Gegenteil resultiert diese Instabilität geradezu aus der großen Bedeutung, die nahezu alle politischen Gruppierungen der Untersuchungsepoche Verfassungen beimaßen. Diese waren eine zentrale Antwort auf die zeitgenössische Problemwahrnehmung einer durch die Revolutionsepoche zutiefst gespaltenen Gesellschaft. Indem Verfassungen jedoch nicht nur als Möglichkeit gedacht wurden, einen friedlichen und in institutionellem Rahmen ablaufenden Wettstreit verschiedener politischer Gruppierungen zu organisieren, sondern zugleich diskursiv mit der Leitvorstellung überladen wurden, diesen Streit letztlich in einer imaginierten einigen Nation zu überwinden, bekam der französische Konstitutionalismus eine zutiefst antipluralistische Schlagrichtung.

Verfassung zwischen Monarchie und Republik: der Untersuchungszeitraum1

FR - Abbildung 1 - N6954304_JPEG_1_1DMDie Restauration der Bourbonen im Frühjahr 1814 war ein konfliktträchtiges Unterfangen, hatte sich die Radikalisierung der Revolution nach 1792 doch dezidiert gegen den Bruder des neuen Königs gewendet. Dennoch war die restaurierte Monarchie kein Versuch, die politische und gesellschaftliche Entwicklung der letzten 25 Jahre rückgängig zu machen, sondern ein den realen politischen Kräfteverhältnissen geschuldeter Kompromiss, der auf die postrevolutionäre Gesellschaft und ihre Interessen in hohem Maße einging. Die nach Napoleons Sturz durch das vereinte Europa entstandene Charte constitutionnelle, welche die institutionellen Grundlagen der bourbonischen Monarchie festlegen sollte, war vielleicht der deutlichste Ausdruck dieses Kompromisses. In ihrer Souveränitätskonzeption war die Charte Chachart eine deutliche Reminiszenz an ein glorifiziertes Ancien Régime. So wurde sie weder dem Volk noch den Kammern zur Ratifikation vorgelegt, sondern vom König als alleinigem Träger der Staatsgewalt oktroyiert.Die eigentlichen Verfassungsartikel evozierten jedoch in ihrer Gesamtheit durchaus die Erfahrung der Revolutionsepoche und umfassten eine ausführliche Grundrechteerklärung, sowie ein politisches System, das sich an die englische Monarchie anlehnte: Ein König als alleiniger Inhaber der Exekutivgewalt, die er jedoch durch verantwortliche Minister ausübte, dazu zwei Kammern, eine aus Zensuswahlrecht hervorgegangene Deputiertenkammer und eine vom König ernannte Pairskammer, die gemeinsam mit diesem die Legislativgewalt innehatten. In den über 15 Jahren ihrer Geltung wurde die Charte constitutionnelle zu einem Referenzpunkt auch oppositioneller politischer Bewegungen und dabei auch Gegenstand intensiver Umdeutungsbestrebungen. Dies zeigt die Abb. 1, eine ikonographische Interpretation der Rede des Königs vor beiden Legislativkammern am 16. März 1815 im Angesichte der nahenden napoleonischen Truppen. In der Hand des anonymen Künstlers wurde diese Rede aus der Abgeschiedenheit des Palais Bourbon an die ‚Öffentlichkeit‘ geholt und zum Verfassungsschwur einer gesamten Nation überhöht.

Vor dem Hintergrund dieser Popularität nicht weiter überraschend, diente die Charte  in nahezu unveränderter Form auch der sich deutlich an revolutionären Legitimationsmodellen orientierenden orleanistischen Monarchie als institutionelle Grundlage. Die wesentlichen Änderungen der Charte constitutionnelle betrafen die Präambel, welche abgeschafft und durch eine kurze Deklaration ersetzt wurde, die präzisierte, dass die Verfassung nun durch Louis-Philippe als „roi des Français“ verkündet werde, ohne allerdings den Inhaber der Staatsgewalt genau zu bezeichnen. Verschärft wurde diese Ambivalenz, an der sich während der 18 Jahre Julimonarchie immer wieder erbittert geführte Polemiken entzündeten, durch die Verfassungsgebung von 1830. Die Änderungen der Charte constitutionnelle wurden nicht durch eine neue verfassungsgebende Versammlung verabschiedet, sondern lediglich von der um zahlreiche Legitimisten ‚bereinigten‘ Deputiertenkammer von 1830 und auch nicht nachträglich plebiszitär ratifiziert. Während die Charte constitutionnelle von 1814 noch in der Lage gewesen war, einen prekären Verfassungskompromiss zu gewährleisten, der zumindest das Bekenntnis nahezu aller Gruppierungen zur Verfassung zur Folge hatte, war die Charte von 1830 von Anfang an Gegenstand erbitterter Kritik, die ihr den Verrat an den weitergehenden Zielen der Julirevolution vorwarf. Zunächst im Rahmen einer radikal außersystemischen Opposition, dann im Rahmen einer Reformbewegung, die sich jedoch immer wieder erfolglos am sich verfestigenden Konservatismus der Verteidiger der Charte de 1830 abarbeitete und aus deren Unterdrückung letztlich die Februarrevolution von 1848 hervorging. Die Ausweglosigkeit einer Situation, in der die Verteidiger des Regimes ihre eigene reaktionäre Wende mit dem Missbrauch eben jener Freiheiten legitimierten, welche die Opposition einforderte, verdeutlicht sich nicht zuletzt in einer Rede des Ministers François Guizot vor der Abgeordnetenkammer am 25. Februar 1834: „C’était nous qui avions conçu les plus hautes espérances du développement progressif de nos libertés et de nos institutions. C’est vous [die radikale Opposition] qui les avez arrêtées; c’est de vous que sont venus nos mécomptes, qu’est venue la déception de nos espérances. Au lieu de nous livrer, comme nous le pensions, comme nous le voulions, à l’amélioration de nos lois, de nos institutions, au lieu de ne songer qu’à des progrès, nous avons été obligés de faire volte-face, de défendre l’ordre menacé.“2

Fr - Abbildung 2 - N53017434_JPEG_1_1DMDie Verfassung der Zweiten Republik, verabschiedet im November und somit bereits mehr von der Ernüchterung nach der Niederschlagung der Juni-Aufstände und dem Aufstieg der konservativen Allianz im Namen einer imaginierten ‚Verteidigung der Gesellschaft‘ geprägt als vom idealistischen Glauben an die republikanische unité der ersten Revolutionsmonate, war so einmal mehr ein Kompromiss; wie sich nicht zuletzt im von der Pariser Bevölkerung sehr reserviert aufgenommenen und im Zeichen der wiedergefundenen ‚Ordnung‘ veranstalteten Fest anlässlich ihrer Verkündung manifestierte (Abb.2). Die Präambel sowie die sich mit dieser teils überschneidende Bürgerrechteerklärung erweiterten den üblichen Grundrechtekanon des französischen Konstitutionalismus zwar um soziale Aspekte, blieben dabei jedoch zugleich hinter dem von der provisorischen Regierung und vom ersten Verfassungsentwurf der Kommission vom 19. Juni 1848 statuierten Recht auf Arbeit zurück. Das politische System der Republik kombinierte die revolutionäre Tradition des Einkammersystems (1791 und 1793) mit einem nicht zuletzt durch das amerikanische Beispiel legitimierten Präsidenten, der direkt vom Volk gewählt wurde und sowohl die Ernennung als auch die Entlassung der Minister innehatte. Die Frage einer politischen Ministerverantwortlichkeit vor dem Parlament wurde in der Verfassung nicht eindeutig geregelt. Für eine gewohnheitsrechtliche Erweiterung und Klärung der Verfassung in der politischen Praxis fehlten der Republik jedoch eine geeignete politische Kultur, wie auch – vor diesem Hintergrund wenig verwunderlich – die geeigneten politischen Führer. Die sich zwischen den Jahren 1849 und 1851 verschärfenden Konflikte zwischen dem Präsidenten Louis-Napoléon Bonaparte und der konservativen Parlamentsmehrheit diskreditierten nicht zuletzt das parlamentarische System in Frankreich und bereiteten in vielerlei Hinsicht den intellektuellen Nährboden des Staatsstreichs von Dezember 1851.

Methodik einer ‚kulturalistischen‘ Verfassungsgeschichte

Eine kulturalistische Verfassungsgeschichte greift gegenüber älteren, rechtsgeschichtlich argumentierenden Studien auf eine deutlich erweiterte Quellenbasis zurück. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen so nicht nur Verfassungstexte, Debatten konstituierender Versammlungen und Quellen des politischen Schreibens und Sprechens (Parlamentsdebatten, politische Schriften und Pamphlete, Periodika und Archivquellen), sondern auch ikonographische Quellen (Karikaturen, Herrscherporträts, Architektur) oder performative Vergegenwärtigungen der Verfassung (Rituale wie Parlamentseröffnungen oder politische Feste). Angesichts dieser Quellenbasis eröffnet die Dissertation nicht zuletzt auch einen historischen Blick auf die mediale Kommunizierbarkeit konstitutioneller Ordnungen und Ordnungsbehauptungen.

Darüber hinaus illustriert die Dissertation anhand dreier exemplarischer Felder – Wahlpraktiken, Verwissenschaftlichung und politische Prozesse – die Wechselwirkungen zwischen Verfassungsdiskurs und politischen Praktiken. Indem die Arbeit hier vor allem die leitenden Ordnungsvorstellungen von Akteuren, die sich als maßgebliche Interpreten oder gar Praktiker der verfassungsmäßigen Ordnung verstanden, analysiert, verlässt sie immer wieder die teils abstrakte Ebene gesellschaftlicher Selbstbeschreibung des Verfassungsdiskurses in Parlament, Publizistik oder auch im Rahmen offizieller Feste und löst somit nicht zuletzt die immer wieder eingeforderte „praxeologische Erweiterung“ der Diskursanalyse ein.3 Diese Erweiterung umfasst auch Akteure, die aufgrund ihres sozialen Profils und ihrer (nicht-Pariser) Herkunft kein Gegenstand klassischer Politik- und Verfassungsgeschichte sind.

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Abbildung 1: Vive la Charte. Le Roi et les Français prononcent le Serment du 10 mars 1815, http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b69543045.r=le+roi+et+les+francais+prononcent.langDE

Abbildung 2: Promulgation of the Constitution, http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b53017434g/f1.item

  1. Einen guten Überblick über die Verfassungen der Untersuchungsepoche bieten: Pierre Rosanvallon, La monarchie impossible, Paris 1994 und François Luchaire, Naissance d‘une constitution: 1848, Paris 1998. []
  2. Archives parlementaires, recueil complet des débats législatifs et politiques des Chambres françaises de 1800 à 1860, faisant suite à la réimpression de l’ancien “Moniteur” et comprenant un grand nombre de documents inédits [Texte imprimé]. 2e série, 1800-1860, Paris 1862-1912, Bd. 87, S. 408-409. []
  3. Marian Füssel/Tim Neu, Doing Discourse. Diskursiver Wandel aus praxeologischer Perspektive, in: Achim Landwehr (Hrsg.), Diskursiver Wandel, Wiesbaden 2010, S. 213–235. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Fabian Rausch (25. November 2014). Verfassung und politische Herrschaft nach der Französischen Revolution. Das 19. Jahrhundert in Perspektive. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/age7


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